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Steuerliche Informationen zum Jahreswechsel 2021/ 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

auch das neue Jahr 2022 steht zunächst wieder ganz im Zeichen von Corona. Auf der Agenda stehen zusätzlich zu den laufenden Erklärungspflichten insbesondere

  • Corona-Überbrückungshilfe/ -Neustarthilfe IV für den Zeitraum Januar bis April 2022
  • Schlussabrechnung sämtlicher durch Berufsträger eingereichten Corona-Hilfsanträge bis Ende Juni 2022

Nachdem zum letzten Jahreswechsel auch der Gesetzgeber mit Einschränkungen und Hilfsmaßnahmen in Zusammenhang mit Corona ausgelastet war, können wir jedoch ein Jahr später eine vollständige Erholung der Bürokratie feststellen. Dies beschert uns

  • Meldepflichten zum Transparenzregister für eingetragene Gesellschaften (z.B. AG, GmbH, UG, OHG, KG, eG) in der Regel bis Ende Juni 2022 (siehe Monatsinformation Januar 2022, wir melden uns bis April 2022 erneut)
  • Neufassung der Grundsteuer mit Erklärungspflicht für alle Immobilieneigentümer bis Ende Oktober 2022 (siehe unten)

Daneben möchten wir schwerpunktmäßig auf einige wichtige Änderungen (z.B. zu steuerfreien Sachbezügen/ Gutscheinen und zu Reiseleistungen) sowie Dauerbrenner aus dem Steuerrecht hinzuweisen. Bitte nehmen Sie sich die Zeit für eine kurze Durchsicht und Prüfung auf Handlungsbedarf.

Wir haben uns um eine allgemeinverständliche Ausdrucksweise bemüht und können daher nicht jeden Einzelfall abdecken. Bitte sprechen Sie uns bei weiterem Klärungsbedarf an.

Bitte benachrichtigen Sie uns ebenfalls, falls Sie bislang unsere monatliche Mandanteninformation nicht erhalten und in den Verteiler aufgenommen werden möchten. Das Archiv der letzten zwölf Monate finden Sie hier: https://www.sr-steuerberater-duesseldorf.de/downloads/

Für das neue Jahr 2022 wünschen wir Ihnen privat und beruflich alles Gute und viel Erfolg!

Sie erhalten diese Nachricht, weil wir innerhalb der vergangenen zwei Jahre für Sie tätig waren. Bitte benachrichtigen Sie uns, falls das Mandatsverhältnis beendet ist und Sie keine steuerlichen Informationen erhalten möchten.

Hinweise für Eigentümer von Immobilien

Neufassung der Grundsteuer

Bislang wird die Grundsteuer auf der Grundlage von veralteten Einheitswerten erhoben, was nach Feststellung des Verfassungsgerichts zu unzulässigen Ungleichbehandlungen führt. Der Gesetzgeber hat daraufhin die Grundsteuer neu gefasst und eine Neubewertung zum 01.01.2022 vorgesehen.

Für jede Grundstückseinheit soll in der kurzen Zeit von Juli bis Oktober 2022 eine detaillierte Feststellungserklärung eingereicht werden. Erklärungspflichtig sind nicht nur Vermieter, sondern auch selbstnutzende private oder gewerbliche Eigentümer.

Für die Feststellungserklärung können abhängig vom Einzelfall Daten aus Kaufvertrag, Flurkarte, Grundbuchblatt, Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid oder Teilungserklärung benötigt werden.

Die Einreichungsfrist wird nur zu halten sein, wenn die benötigten Unterlagen schon im ersten Halbjahr 2022 beschafft werden. Wir informieren Sie bis März 2022 über weitere Einzelheiten.

Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau

Zusätzlich zur linearen Abschreibungen werden Neubauten (Bauantrag nach 31.08.2018 und vor 01.01.2022, Fertigstellung bis 2026) in den ersten 4 Jahren mit einer Sonderabschreibung von 5% (max. 100 Euro je qm) gefördert werden, sofern die Baukosten maximal 3.000 Euro (möglicherweise folgt eine Anhebung auf 3.500 Euro) je qm betragen und die Räume in den ersten 10 Jahren als Wohnraum vermietet werden.

Steuerfalle Fotovoltaik bei Vermietergesellschaften

Bei vermietenden Personengesellschaften kann durch den Betrieb einer Fotovoltaikanlage die gesamte Immobilie in das steuerliche Betriebsvermögen übergehen.

Zu den Personengesellschaften zählen GbR, OHG und KG, nicht aber Erben-, Güter- und Bruchteilsgemeinschaften. Anhand des Grundbucheintrags wird unterschieden, ob eine Immobilie im Eigentum der Gesellschaft oder der einzelnen Bruchteilseigentümer steht.

Energetische Gebäudesanierung

Bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Immobilien werden ab 01.01.2020 durch eine Steuerermäßigung von 20% der Aufwendungen, maximal 40.000 Euro begünstigt. Die Steuerermäßigung verteilt sich auf das Erstjahr (7%) und zwei Folgejahre (7% und 6%).

Alternativ zur steuerlichen Förderung können Förderdarlehen oder Investitionszuschüsse in Frage kommen. Einzelheiten finden Sie hier: https://www.deutschland-machts-effizient.de/KAENEF/Redaktion/DE/Foerderprogramme/steuerliche-foerderung-fuer-energetische-gebaeudesanierung.html#anker-wie

Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Steuerfreie Sachbezüge/ Einschränkungen bei Gutscheinen

Zusätzlich zum Arbeitslohn können monatliche steuerfreie Sachbezüge bis insgesamt 50 Euro (bislang 44 Euro) gewährt werden. Ein Überschreiten dieser Freigrenze führt zur Steuer- und Abgabenpflicht für den vollen Betrag.

Zu den Sachbezügen können auch Einkaufsgutscheine gehören. Ab 2022 sind Gutscheine für ein unbegrenztes Warenangebot z.B. von Amazon nicht mehr begünstigt. Für einen steuerfreien Sachbezug kommen neben Essensgutscheinen nur begrenzte Gutscheine bzw. Geldkarten in Betracht, die entweder nur in limitierten Einkaufsverbünden (Einzelhandelsketten oder CityCards) oder nur für limitierte Produktpaletten (Tanken, Bücher, Kino) gültig sind.

Unbestimmte Arbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigungen (incl. Minijobs)

In allen Teilzeit-Arbeitsverträgen muss die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit klar und eindeutig festgelegt werden. Auch falls mündliche Vereinbarungen gültig sein sollten, ist aus Nachweisgründen dringend zur Schriftform zu raten. Bei unbestimmten Regelungen (Arbeit auf Abruf) gilt nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) greifen gesetzliche Vorgaben, die zu höheren Lohnansprüchen und auch zur Umwandlung von Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse führen können.

Bitte wenden Sie sich mit Ihren Arbeitsverträgen in Zweifelsfällen an Ihren Rechtsanwalt, als Steuerberater sind wir nicht rechtsberatend tätig.

A1-Bescheinigung bei Auslandstätigkeit

Bei der Entsendung von Arbeitnehmern in das EU-Ausland müssen diese auch bei kurzfristigen Dienstreisen zum Nachweis der Sozialversicherung in Deutschland eine sog. A1-Bescheinigung mit sich führen. Ohne entsprechende Bescheinigung drohen hohe Bußgelder oder auch Strafverfahren.

Für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer können wir diese Bescheinigung im Rahmen der Lohnabrechnung beantragen. Sozialversicherungsfrei Beschäftigte müssen sich an den Rentenversicherungsträger wenden.

Mindestlohn

Seit dem 01.01.2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,82 Euro pro Stunde, sofern sich nicht ein höherer Betrag z.B. aus einem Tarifvertrag ergibt. Einige Lohnbestandteile, wie z.B. Sachbezüge für Pkw-Privatnutzungen oder gesetzliche Nachtzuschläge werden nicht angerechnet. Die nächste planmäßige Erhöhung auf 10,45 Euro ist für den 01.07.2022 vorgesehen, allerdings hat die neue Bundesregierung eine Erhöhung auf 12,00 Euro noch in 2022 angekündigt.

Hinweise für Unternehmen und Selbständige

Rechnungsnummern

Die Ausgangsrechnungen müssen fortlaufend und lückenlos nummeriert sein. Fehlende Rechnungsnummern z.B. aufgrund von Stornierungen oder Irrtümern müssen dokumentiert werden und erläutert werden können. Zur Vermeidung von Rückfragen sollte der Vorgang in der Buchhaltung durch Verbuchung der ursprünglichen Rechnung und der zugehörigen Stornierung nachvollziehbar gemacht werden.

Anschaffung betrieblicher Pkw

Die private Nutzung betrieblicher Pkw wird mit monatlich 1% des Bruttolistenneupreises versteuert, wenn nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ein anderer Privatanteil nachgewiesen wird.

Einzelunternehmer und Personengesellschaften müssen für die Anerkennung als betriebliches Fahrzeug in jedem Fall durch Einzelaufzeichnungen für drei repräsentative Monate einen betrieblichen Nutzungsanteil von mehr als 50% nachweisen, wenn die Nutzung nicht durch einen Arbeitnehmer erfolgt. Dieser Nachweis sollte möglichst direkt im Anschluss an die Anschaffung geführt werden. Auch für Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG ist dieser Nachweis für Gesellschafter und nahestehende Personen empfehlenswert.

Kassensysteme

Jedes Kassensystem und jedes Kassenbuch muss vollständig und änderungssicher geführt werden. Der aufgezeichnete Kassenbestand muss täglich mit dem tatsächlichen Bestand abgeglichen werden. Excel-Tabellen und lose Aufzeichnungen ohne Abstimmung des Kassenbestandes sind nicht änderungssicher und werden im Prüfungsfall nicht anerkannt. Die Finanzämter haben die Möglichkeit, anonyme Testkäufe durchzuführen und unangekündigt die Kassenbuchführung zu prüfen. Es besteht weiterhin keine Pflicht zur Nutzung einer elektronischen Kasse.

Elektronische Kassensysteme müssen besondere Anforderungen erfüllen und unter anderem alle Einzelbuchungen speichern und für das Finanzamt bereitstellen können. Auch die Anleitungen und Einrichtungsprotokolle sind aufbewahrungspflichtig. Zusätzlich gilt das Erfordernis einer „technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) und eine Belegausgabepflicht. Weitere Informationen erhalten Sie vom jeweiligen Anbieter des Kassensystems.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen

Anders als in den Vorjahren unterliegen ab 2022 auch Reiseleistungen im B2B-Geschäft der Margenbesteuerung. Die Marge ist umsatzsteuerpflichtig, soweit die bezogenen Reisevorleistungen (insbes. Transport und Unterbringung) innerhalb der EU angefallen sind. Damit entfällt die Umsatzsteuerbefreiung für Reiseleistungen innerhalb der EU, die an im Ausland ansässige Geschäftskunden erbracht wurden.

Die umsatzsteuerpflichtige Marge von Reiseleistungen ist ab 2022 auf Grundlage der einzelnen Reise zu ermitteln. Die Bildung einer Gesamtmarge für mehrere Reisen ist nicht mehr zulässig.

Umsatzsteuer: Innergemeinschaftliche Lieferungen

Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist die Verwendung einer gültigen USt-Identifikationsnummer durch den Empfänger. Der Lieferer darf nicht auf die Gültigkeit vertrauen, sondern muss diese prüfen (https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html). Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Abgabe einer zutreffenden Zusammenfassenden Meldung.

Vorsteuerabzug bei Einkauf von Amazon und anderen Portalen

Der Vorsteuerabzug für betriebliche Anschaffungen ist nur möglich für die in einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer, die auch gesetzlich geschuldet wird. Wenn der Versand an Ihre Firma aus einem Auslandslager von Amazon oder dem Marketplace-Händler erfolgt, liegt umsatzsteuerlich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Eine irrtümlich ausgewiesene und bezahlte Umsatzsteuer wäre also nicht abzugsfähig. Von Amazon erhalten Sie in solchen Fällen nur dann zutreffende Rechnungen ohne Umsatzsteuer, wenn Sie sich als Geschäftskunde mit USt-Identifikationsnummer registrieren. Private Käufe sollten über dieses Konto möglichst nicht abgewickelt werden, für diese müsste der Erwerb ansonsten gebucht und nachversteuert werden.

Scheinselbständigkeit, Rentenversicherungspflicht für Selbständige

Gelegentlich kommt es vor, dass selbständige Unternehmer und freie Mitarbeiter von Finanzamt und Sozialversicherungsträgern rückwirkend als sog. Scheinselbständige eingestuft und den gleichen abgaberechtlichen Regelungen wie reguläre Angestellte unterworfen werden. Für den Auftraggeber kann dies hohe Nachzahlungen für Abgaben und Säumniszuschläge bedeuten, die er kaum auf den Auftragnehmer abwälzen kann. Indizien für eine Scheinselbständigkeit sollen insbesondere sein: Keine Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, gleichartige Tätigkeit wie andere reguläre Angestellte, ohne unternehmerisches Risiko und Entscheidungsbefugnis, gleiche Tätigkeit wie zuvor als Angestellter. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse in den Augen der Behörden, was eine verlässliche Voraussage über das Prüfungsergebnis in vielen Fällen unmöglich macht. Eine verbindliche Auskunft kann nur über eine Anfrage im sog. Statusfeststellungsverfahren erlangt werden, dessen Ergebnis für den Einzelfall (auch rückwirkend) bindend ist. Daneben können Selbständige mit nur einem Hauptauftraggeber sowie bestimmte Berufsgruppen unabhängig von einer Scheinselbständigkeit rentenversicherungspflichtig sein. Als Steuerberater können und dürfen wir keine sozialversicherungsrechtliche Beratung anbieten. Wir bitten Sie daher, in allen Zweifelsfällen auf das Statusfeststellungsverfahren zurückzugreifen. Die Kontaktadressen nennen wir Ihnen auf Anfrage gerne.

Aufbewahrung elektronischer Belege

Rechnungen und Geschäftsbriefe müssen grundsätzlich im Original aufbewahrt werden. Für elektronisch übermittelte Unterlagen bedeutet dies die Speicherung der Datei inklusive einer eventuell beigefügten elektronischen Signatur. Ein Ausdruck der Unterlagen alleine ist nicht ausreichend.

Elektronische Eingangsrechnungen müssen wie herkömmliche Rechnungen auf Papier mit einem „innerbetrieblichen Kontrollverfahren“ auf Ordnungsmäßigkeit geprüft werden. Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren ist jede elektronische oder manuelle Handhabung, die eine verlässliche Verbindung zwischen Rechnung und Leistung herstellt und die Aufbewahrung der Originaldateien sicherstellt. Der Rechnungsempfänger muss sich unter anderem davon überzeugen, dass a) der leistende Unternehmer mit Name und Anschrift richtig bezeichnet ist, b) die Leistung tatsächlich erbracht wurde, c) ein Zahlungsanspruch besteht und d) die Bankverbindung zutreffend ist.

Die Speicherung muss so erfolgen, dass zusammen mit den betrieblichen Anweisungen eine nachträgliche Löschung oder Änderung ausgeschlossen ist. Wenn die E-Mail selbst keine Abrechnungsdaten enthält, sondern nur als Transportmedium für die Dateianhänge dient, muss sie ebenso wie ein herkömmlicher Briefumschlag nicht aufbewahrt werden.

Digitale Lohn- und Finanzbuchführung

Für einen Überblick über den papierlosen Austausch von Daten und Auswertungen der Finanz- und Lohnbuchführung empfehlen wir Ihnen unsere Zusammenstellung von kurzen Informationsvideos der Datev zur digitalen Plattform „Unternehmen online“: https://www.sr-steuerberater-duesseldorf.de/digitale-plattform/

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